Rettungsdienstgesetz

   2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14)   
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§ 5
Bereichsausschuß für den Rettungsdienst

(1) 1Im Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsausschuß für den Rettungsdienst (Bereichsausschuß) gebildet. 2Ihm gehören eine gleiche Zahl von stimmberechtigten Vertretern der Leistungsträger und der Kostenträger im Rettungsdienstbereich, höchstens je sieben Vertreter, an. 3Ferner können die Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 im Rettungsdienstbereich, die nicht mit stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind, mit einem Vertreter an den Sitzungen des Bereichsausschusses beratend teilnehmen. 4Darüber hinaus sollen dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme je ein Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises und der Feuerwehr sowie ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches, ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung sowie Vertreter der Krankenhäuser angehören. 5Bei Bedarf können weitere sachverständige Personen auf Beschluß des Bereichsausschusses zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder werden von den einzelnen örtlichen Leistungsträgern und Kostenträgern vorgeschlagen. 2Der Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises, der Feuerwehr und der Leitende Notarzt werden vom Stadtkreis oder Landkreis, der Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung wird von dieser vorgeschlagen. 3Der Landrat oder der Oberbürgermeister des Stadtkreises beruft die Mitglieder. 4Umfaßt der Rettungsdienstbereich mehr als einen Landkreis oder Stadtkreis, entscheiden Landräte und Oberbürgermeister gemeinsam. 5Kommt eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande, entscheidet das Regierungspräsidium.

(3) 1Dem Bereichsausschuss obliegt die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftrettung, insbeson dere der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 6 Abs. 3, der planerischen Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten nach § 10 und der Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. 2Auf Antrag eines Leistungs- oder Kostenträgers ist die Durchführung des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch Sachverständige auf Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, sofern der Bereichsausschuß oder alle Vertreter der Kostenträger oder alle Vertreter der Leistungsträger zugestimmt haben.

(4) 1Der Bereichsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist eine Stellvertretungsregelung für den Vorsitz zu treffen. 3Sitzungen des Bereichsausschusses finden mindestens zwei Mal jährlich statt. 4Die Beschlüsse des Bereichsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. 5Der Vorsitzende vertritt den Bereichsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. 6Er kann zur Unterstützung Sachverständige hinzuziehen; dabei entstehende Kosten sind Kosten des Bereichsausschusses. 7Der Vorsitz endet mit der Bestellung eines neuen Vorsitzenden.

(5) 1Der Bereichsausschuss ist im Sinne von § 61 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein. 2Widerspruch und Anfechtungsklage sind gegen den Bereichsausschuss zu richten.

(6) 1Die Kosten des Bereichsausschusses sind Kos ten des Rettungsdienstes. 2Die den Vorsitzenden des Bereichsausschusses entsendende Organisation tritt für die Kosten des Bereichsausschusses in Vorlage.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 30.12.2015.

Rechtsprechung zu § 5 RDG

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Querverweise

Auf § 5 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 3 (Planung)
        § 10 (Mitwirkung von Ärzten)
     
      Genehmigungsverfahren
        § 20 (Nebenbestimmungen)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 28 (Benutzungsentgelte)
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