Rettungsdienstgesetz

   2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14)   
§ 8
Rettungsfahrzeuge

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge als Rettungsfahrzeuge einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Notarztwagen, Rettungswagen) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die der schnellen Heranführung des Notarztes dienen, dafür besonders eingerichtet und im Fahrzeugschein als Notarzteinsatzfahrzeuge anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(2) Im Rettungsdienstplan (§ 3) kann der Einsatz weiterer Fahrzeuge geregelt werden.

Literatur im Internet zu § 8 RDG

Querverweise

Auf § 8 RDG verweisen folgende Vorschriften:
    RDG
      Genehmigungsverfahren
        § 16 (Genehmigungsvoraussetzungen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
        § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 RDG:

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