Das neue Raumordnungsgesetz ist als Ganzes am 30.6.2009 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29, die am 31.12.2008 in Kraft getreten sind.

Raumordnungsgesetz

   Abschnitt 2 - Raumordnung in den Ländern (§§ 8 - 16)   

§ 16
Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (vereinfachtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim vereinfachten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.

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