Raumordnungsgesetz
| Abschnitt 2 - Raumordnung in den Ländern (§§ 8 - 16) |
Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (vereinfachtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim vereinfachten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.
Rechtsprechung zu § 16 ROG
12 Entscheidungen zu § 16 ROG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Hamburg, 15.09.2004 - 1 Bf 128/04
Offshore-Windpark: Klagebefugnis einer Gemeinde
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10
Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 1706/04
Ausländischer Flughafen; Lärm; Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland
- BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02
Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen; ...
- VG Oldenburg, 03.06.2009 - 5 A 346/09
Keine Klagebefugnis von Berufsfischern gegen Offshore-Windpark in der Nordsee
- VG Münster, 26.05.2008 - 2 K 378/07
Einschränkung von Hersteller-Direktverkaufszentren durch ...
- OVG Bremen, 21.03.2003 - 1 D 273/02
Entwicklungssatzung; Erhöhter Wohnbedarf; Bedarfsprognose; Landschaftspark; ...
- VG Oldenburg, 03.06.2009 - 5 A 254/09
Keine Klagebefugnis von Berufsfischern gegen Offshore-Windpark in der Nordsee
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Literatur im Internet zu § 16 ROG
- Grenzüberschreitende Regionalplanung zwischen Nordrhein-Westfalen und den Niederlanden von Dr. Thomas Spiegels
Grenzüberschrietende Regionalplanung, Rechtsvergleich und Realisierungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen dem Land NRW und dem Königreich der Niederlande, basierend auf der ergänzten Schnittmenge der beiden nationalen Rechtssysteme ZaöRV 2001, 661
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