Raumordnungsgesetz
| Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund (§§ 17 - 25) |
§ 19
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
(1) Der Raumordnungsplan nach § 17 Abs. 1 ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumordnungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hingewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen werden kann.
(2) Für Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 19 ROG
Entscheidung zu § 19 ROG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 17.10.2000 - 12 K 2117/99
Konversion eines Militärflugplatzes in Gestalt der zivilen Mitbenutzung; ; ...
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