Das neue Raumordnungsgesetz ist als Ganzes am 30.6.2009 in Kraft getreten. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 sind jedoch bereits am 31.12.2008 in Kraft getreten.

Raumordnungsgesetz

   Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund (§§ 17 - 25)   

§ 21
Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 2 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet. Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforderlich.

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Literatur im Internet zu § 21 ROG

Querverweise

Auf § 21 ROG verweisen folgende Vorschriften:
    ROG
      Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
        § 27 (Verwaltungsgebühren)
        § 29 (Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)
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