Das neue Raumordnungsgesetz ist als Ganzes am 30.6.2009 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29, die am 31.12.2008 in Kraft getreten sind.

Raumordnungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   
§ 6
Ausnahmen und Zielabweichung

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben.

Rechtsprechung zu § 6 ROG

38 Entscheidungen zu § 6 ROG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 6 ROG

Querverweise

Auf § 6 ROG verweisen folgende Vorschriften:
    ROG
      Raumordnung im Bund
        § 21 (Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes)
     
      Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
        § 28 (Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern)

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