Raumordnungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) 1In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. 2Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. 3Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. 4Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) 1Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. 2Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) 1Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. 2Insbesondere können dies Gebiete sein,
3Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft, kann festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung). 4Die Ermittlung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung erfolgt auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts der planaufstellenden Stelle. 5Werden in diesem Planungskonzept Teile des Planungsraums für eine Nutzung oder Funktion ausgeschlossen, ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich. 6Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 ist auf die Ausweisung von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) § 27 Absatz 4 dieses Gesetzes anzuwenden. 7Die Sätze 3 bis 5 finden keine Anwendung auf die Nutzung Photovoltaik.
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.09.2023 | Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 | |
29.11.2017 | Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften | 23.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 7 ROG
352 Entscheidungen zu § 7 ROG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.09.2023 - 4 C 6.21
Umweltvereinigung kann gegen die Zulassung einer Abweichung von den Zielen eines ...
- BVerwG, 09.11.2023 - 4 CN 2.22
Regionaler Grünzug als Ziel der Raumordnung
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2021 - 11 D 106/19
Änderung des Regionalplans Köln durch Darstellung eines 'Regionalen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2021 - 11 D 106/19
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.2023 - 14 S 237/22
Zielfestlegung eines Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe
- BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10
Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 19.10
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- OVG Niedersachsen, 28.12.2022 - 12 KN 101/20
Normenkontrollklage gegen ein als Satzung beschlossenes regionales ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
Normenkontrolle gegen einen sachlich auf die Regelung der Nutzung der Windenergie ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 7 ROG verweisen folgende Vorschriften:
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Planerhaltung)
- Raumordnung in den Ländern
- § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
- Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
- § 27 (Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landschaftsplanung
- § 10 (Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
- § 30 (Abfallwirtschaftspläne)