Raumordnungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) 1Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. 2Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. 3Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.
(2) 1Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. 2Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. 3Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.
(3) 1Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. 2Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
(4) 1Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 2Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(5) 1Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. 2Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20.07.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.02.2023 | Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | 20.07.2022 | |
29.11.2017 | Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften | 23.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 8 ROG
190 Entscheidungen zu § 8 ROG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.09.2023 - 4 C 6.21
Umweltvereinigung kann gegen die Zulassung einer Abweichung von den Zielen eines ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2018 - 2 L 47/16
Unzulässigkeit eines Windparks außerhalb festgelegter Eignungsgebiete
- OVG Sachsen, 12.01.2022 - 4 C 19/09
Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL); Erdgasfernleitung; Windkraftanlage; ...
- VG Cottbus, 05.03.2015 - 4 K 374/13
Immissionsschutzrecht
- VGH Hessen, 14.07.2020 - 4 C 2108/15
Baurechts - 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler ...
- VG Gera, 24.06.2021 - 5 K 978/20
Fehlgewichtung des Belangs "substanzielle Windenergienutzung" im Regionalplan ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 11 S 10.18
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG; Anwendung von "Helgoländer ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 1107/18
Teilfortschreibung eines Regionalplans
- BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16
Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden
- VG Stade, 27.03.2019 - 1 A 3271/16
Abwägungsgebot; Alternativprüfung; Artenschutzrecht; Bindungswirkung der TA Lärm; ...
Querverweise
Auf § 8 ROG verweisen folgende Vorschriften:
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Allgemeine Vorschriften
- Raumordnung in den Ländern
- § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
- Raumordnung im Bund
- § 17 (Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum)
- Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
- § 27 (Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 3 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Planung
- § 29 (Abfallwirtschaftsplanung)