Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
nächste Vorschrift § 1
Allgemeine Stellung des Rechtspflegers

Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.

Rechtsprechung zu § 1 RPflG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Genehmigung der Erbauseinandersetzung durch Rechtspfleger, 18.1.00 (BVerfGE 101, 397) 
    Art. 19 IV GG: §§ 62, 55 FGG sind insoweit verfassungswidrig, als sie zu einem Ausschluß des Rechtswegs gegen Entscheidungen des Rechtspfleger führen (vgl. auch § 11 III RPflG);
    Art. 103 I GG ist für Verwaltungsverfahren, auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Rechtspfleger, nicht anwendbar, § 1 RPflG, Anhörung aber als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips erforderlich, § 20 III GG

Literatur im Internet zu § 1 RPflG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 1 RPflG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht