Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   

§ 10
Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Rechtsprechung zu § 10 RPflG

22 Entscheidungen zu § 10 RPflG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 10 RPflG

Querverweise

Auf § 10 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 RPflG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
            §§ 41 ff (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes)
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