Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
§ 10
Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Rechtsprechung zu § 10 RPflG

18 Entscheidungen zu § 10 RPflG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 10 RPflG

Querverweise

Auf § 10 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 RPflG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
            §§ 41 ff (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 10 RPflG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht