Rechtspflegergesetz
| 1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§§ 77, 237 und 238 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Rechtsprechung zu § 11 RPflG
- 34 Entscheidungen zu § 11 RPflG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 11 RPflG bei ibr-online
- BVerfG, Genehmigung der Erbauseinandersetzung durch Rechtspfleger, 18.1.00 (BVerfGE 101, 397)
Art. 19 IV GG: §§ 62, 55 FGG sind insoweit verfassungswidrig, als sie zu einem Ausschluß des Rechtswegs gegen Entscheidungen des Rechtspfleger führen (vgl. auch § 11 III RPflG);
Art. 103 I GG ist für Verwaltungsverfahren, auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Rechtspfleger, nicht anwendbar, § 1 RPflG, Anhörung aber als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips erforderlich, § 20 III GG
Literatur im Internet zu § 11 RPflG
- § 11 RPflG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel - § 11 RPflG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erinnerung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- RPflG
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
- § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Hinterlegungsordnung (HintG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Übertragung der Aufgaben)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 11 II 4)
- Rechtsmittel
- Mahnverfahren
- § 691 III 2 (Zurückweisung des Mahnantrags) (zu § 11 II)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 55 (zu § 11 III 1)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Kostenbefreiungen
- § 11 II (Allgemeine Vorschriften) (zu § 11 IV)
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