Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   

§ 11
Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

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Literatur im Internet zu § 11 RPflG

Querverweise

Auf § 11 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 23 (Verfahren vor dem Patentgericht)
        § 24a (Beratungshilfe)
     
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
     
      Schlußvorschriften
        § 35 (Vorbehalt für Baden-Württemberg)
        § 39 (Überleitungsvorschrift)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 RPflG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 11 II 4)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 11 II 4)
            § 568 (Originärer Einzelrichter) (zu § 11 I)
            § 569 (Frist und Form) (zu § 11 II 1)
     
      Mahnverfahren
        § 691 III 2 (Zurückweisung des Mahnantrags) (zu § 11 II)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Kostenbefreiungen
            § 11 II (Allgemeine Vorschriften) (zu § 11 IV)
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