Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
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§ 11
Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) 1Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. 2Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 3Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 4Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. 5Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. 6Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. 7Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) 1Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. 2Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften05.12.2012BGBl. I S. 2418
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen07.12.2011BGBl. I S. 2582
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

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Querverweise

Auf § 11 RPflG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)
        § 24a (Beratungshilfe)
     
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 11 RPflG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 11 II 4)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 11 II 4)
            § 568 (Originärer Einzelrichter) (zu § 11 I)
            § 569 (Frist und Form) (zu § 11 II 1)
     
      Mahnverfahren
        § 691 III 2 (Zurückweisung des Mahnantrags) (zu § 11 II)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          5. Kostenbefreiungen
            § 11 II (Allgemeine Vorschriften) (zu § 11 IV)
Was ist das?

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