Rechtspflegergesetz
2. Abschnitt - Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren (§§ 14 - 19b) |
(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
1. | das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung, | |
2. | das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung, | |
3. | die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung, | |
4. | bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung, | |
5. | Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung. |
(2) 1Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. 2Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. 3Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.
(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.
(4) 1Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. 2Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. 3Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.04.2018 | Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen | 13.04.2017 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 | |
20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
gerichtliche Zuweisungssachen § 16Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis § 17Registersachen und unternehmens-
rechtliche Verfahren § 18Insolvenzverfahren § 19Aufhebung von Richtervorbehalten § 19aVerfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht § 19bSchiffahrts-
rechtliches Verteilungsverfahren
Rechtsprechung zu § 18 RPflG
195 Entscheidungen zu § 18 RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22
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- BVerfG, 20.04.2023 - 2 BvR 1605/21
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Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06
Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das ...
- LG Hamburg, 01.12.2006 - 326 T 93/06
Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vertretung von Gläubigern im Planverfahren; ...
- BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06
- BGH, 17.12.2020 - IX ZB 38/18
A) Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.01.2021 - IX ZB 38/18
Erörterung und Festsetzung des Stimmrechts der Beteiligten als Teil des ...
- BGH, 14.01.2021 - IX ZB 38/18
- AG Fulda, 13.08.2018 - 92 IN 47/00
§§56,59 InsO, §7 RpflG für die Entlassung und Neubestellung eines ...
- AG Ludwigshafen, 10.04.2015 - 3f IN 27/14
Insolvenzverfahren: Zuständiges Rechtspflegeorgan für die Schlussrechnungsprüfung ...
Querverweise
Auf § 18 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 RPflG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Amtsgericht als Insolvenzgericht)