Rechtspflegergesetz
| 2. Abschnitt - Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren (§§ 14 - 19b) |
In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
| 1. | die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 102 § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, | |
| 2. | die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. |
Rechtsprechung zu § 19a RPflG
2 Entscheidungen zu § 19a RPflG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.05.2008 - IX ZB 103/07
Verhältnis von aus- und inländischen Insolvenzverfahren
- BGH, 29.05.2008 - IX ZB 102/07
Insolvenzrecht - Eröffnung von Hauptinsolvenzverfahren in Mietgliedstaat
Literatur im Internet zu § 19a RPflG
Querverweise
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