Rechtspflegergesetz

   3. Abschnitt - Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen (§§ 20 - 24a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 21
Festsetzungsverfahren

Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103 ff. der Zivilprozeßordnung anzuwenden sind;
2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
3. die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.

Rechtsprechung zu § 21 RPflG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 21 RPflG

Querverweise

Auf § 21 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 (Übertragene Geschäfte)
     
      Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
        § 26 (Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)

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