Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
| 1. | die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Abs. 2 der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), |
| 2. | die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 3 Satz 3, § 111l der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind. |