Rechtspflegergesetz
| 3. Abschnitt - Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte |
Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
| 1. | die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Abs. 2 der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), | |
| 2. | die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 3 Satz 3, § 111l der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind, | |
| 3. | die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. |
Rechtsprechung zu § 22 RPflG
5 Entscheidungen zu § 22 RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 17.12.1996 - 3 Ws 291/96
- OLG Hamburg, 12.07.2011 - 3 Ws 80/11
Beschlagnahme Einziehungsgegenstand; Notveräußerung
- OLG Hamm, 26.07.2007 - 3 (s) Sbd. I-8/07
Zuständigkeitsbestimmung; Zuständigkeitsstreit; Rechtspfleger
- OLG Hamm, 26.07.2007 - 3s Sbd. I-8/07
Zuständigkeit eines Rechtspflegers
- LG Offenburg, 31.05.2006 - 3 Qs 12/06
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütungen: ...
Literatur im Internet zu § 22 RPflG
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