Rechtspflegergesetz

   4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung (§§ 25 - 28)   
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Amtshilfe

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 

Hinweis der Redaktion:

Siehe §§ 2, 3 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 3.12.2004 (GBl. S. 919):

§ 2

Die Geschäfte der Amtshilfe werden dem Rechtspfleger übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Für die am 31. Dezember 2004 bereits anhängigen Verfahren bleibt die bestehende Zuständigkeit unberührt

Literatur im Internet zu § 24b RPflG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 24b RPflG:

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