Rechtspflegergesetz

   4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung (§§ 25 - 28)   

§ 26
Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Satz 1 Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung), aus § 21 Nr. 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.

Rechtsprechung zu § 26 RPflG

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Literatur im Internet zu § 26 RPflG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 26 RPflG:
    RPflG
      Schlußvorschriften
        § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
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