Rechtspflegergesetz
| 4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung (§§ 25 - 28) |
Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Satz 1 Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung), aus § 21 Nr. 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 26 RPflG
4 Entscheidungen zu § 26 RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 08.12.1998 - 16 Wx 115/98
Beschwerdeeinlegung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
- OLG Hamburg, 06.07.2005 - 2 Wx 61/05
Verfahrensrecht - Beschwerdeeinlegung bei Urkundsbeamten statt Rechtspfleger
- BayObLG, 16.01.2004 - 3Z BR 201/03
Betreuervergütung: Vergleichbare Ausbildung zur Hochschulausbildung - ...
- OLG Hamm, 11.04.2000 - 4 Ws 84/00
Nebenklage, Nebenkläger, notwendige Auslagen, Kostenfestsetzung, ...
Literatur im Internet zu § 26 RPflG
Querverweise
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