Rechtspflegergesetz
| 4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung (§§ 25 - 28) |
(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 27 RPflG
10 Entscheidungen zu § 27 RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.11.1994 - 23 W 110/94
- BayObLG, 26.08.1997 - 1Z BR 110/97
Kein Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts zur ...
- BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 42.04
- BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 41.04
Arbeitszeit; Dienststunden; Gehorsamspflicht; Gewaltentrennung; gleitende ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 30.10.1996 - 2Z BR 106/96
Zulässigkeit der Durchgriffserinnerung gegen die Eintragung des ...
- LG Offenburg, 31.05.2006 - 3 Qs 12/06
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütungen: ...
- LG Stuttgart, 23.03.1995 - 10 T 123/95
- BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
- BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvL 2/80
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verwendung von Beamten des gehobenen ...
Literatur im Internet zu § 27 RPflG
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