Rechtspflegergesetz
| 4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung (§§ 25 - 28) |
Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befaßt wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.
Rechtsprechung zu § 28 RPflG
10 Entscheidungen zu § 28 RPflG in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.07.2008 - 34 Sch 13/07
Schiedswesen - Rechtsanwalt: Gebühr für Vollstreckbarerklärung d. Schiedsspruchs
- OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
Keine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers des ...
- OLG Schleswig, 14.04.1999 - 9 W 46/99
Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren
- OLG Köln, 01.06.2004 - 2 Ws 160/04
- OLG Köln, 01.06.2004 - 2 Ws 159/04
- OLG Köln, 01.06.2004 - 2 Ws 158/04
Rechtsmittel bei Notveräußerung
- OLG Zweibrücken, 22.03.2000 - 3 W 50/00
Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren betreffend die ...
- OLG Karlsruhe, 25.02.2000 - 2 UF 234/98
Prozeßkostenhilfe, Zusatzstichwort Raten
- OLG Celle, 18.02.1999 - 9 W 20/99
Anzeigepflicht des Notars bei Abtretung von GmbH-Anteilen
- BPatG, 16.11.1999 - 27 ZA (pat) 2/98
Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im markenrechtlichen ...
Literatur im Internet zu § 28 RPflG
Querverweise
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