Rechtspflegergesetz
| 5. Abschnitt - Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen (§§ 29 - 32) |
Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:
| 1. | die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge; | |
| 2. | die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes; | |
| 3. | die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162). |
Rechtsprechung zu § 29 RPflG
2 Entscheidungen zu § 29 RPflG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 03.05.1999 - 6 P 2.98
Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds; Antragsbefugnis des ...
- OLG München, 02.10.1992 - 26 WF 846/92
Vollstreckung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO
Literatur im Internet zu § 29 RPflG
Querverweise
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