Rechtspflegergesetz
5. Abschnitt - Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen (§§ 29 - 32) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rechtspflegergesetz (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
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Aufgehoben durch das Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2010 | Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 23.11.2007 |
Rechtsprechung zu § 30 RPflG
2 Entscheidungen zu § 30 RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 3 Ws 557/13
Tilgung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit - Rechtsweg und ...
- OLG Naumburg, 07.03.2001 - 10 VA 1/01
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 30 RPflG:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1