Rechtspflegergesetz

   5. Abschnitt - Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen (§§ 29 - 32)   
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Hinterlegungssachen

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle im Sinne der Hinterlegungsordnung werden dem Rechtspfleger übertragen.

Literatur im Internet zu § 30 RPflG

Querverweise

Auf § 30 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 (Übertragene Geschäfte)
     
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 RPflG:

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