Rechtspflegergesetz
| 6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.
(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.
Rechtsprechung zu § 33 RPflG
Literatur im Internet zu § 33 RPflG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 33 RPflG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 17 II (Besetzung und Gliederung) (zu § 33 II)
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