Rechtspflegergesetz
6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.
(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.
(3) 1Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16. 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. | die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | |
2. | die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und | |
3. | der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
vollstreckung § 34Wahrnehmung von Rechtspfleger-
aufgaben durch Bereichs-
rechtspfleger § 34aAusbildung von Bereichs-
rechtspflegern zu Rechtspflegern § 35(weggefallen) § 35aRatschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg § 36(weggefallen) § 36aVorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg § 36bÜbertragung von Rechtspfleger-
aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 37Rechtspfleger-
geschäfte nach Landesrecht § 38Aufhebung und Änderung von Vorschriften § 39(weggefallen) § 40Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 33 RPflG
4 Entscheidungen zu § 33 RPflG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2017 - 4 S 2542/16
Einstweilige Anordnung - amtsangemessene Anschlussverwendung eines Bezirksnotars ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
- BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
- OLG Stuttgart, 28.03.2022 - 8 W 61/22
Richtervorbehalt in Baden-Württemberg bei Einwendungen gegen die Erteilung von ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 33 RPflG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariatsabwickler
- § 17 II (Aktenübernahme, Verwahrung) (zu § 33 II)