Rechtspflegergesetz
| 6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Abs. 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
Rechtsprechung zu § 33a RPflG
1 Entscheidungen zu § 33a RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.12.2008 - 4 Ws 337/08
Jugendsache; Jugendstrafvollstreckungssache; Vollstreckung gegen Jugendlichen; ...
Literatur im Internet zu § 33a RPflG
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 33a RPflG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen