Rechtspflegergesetz
| 6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Abs. 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
Literatur im Internet zu § 33a RPflG
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