Rechtspflegergesetz
| 6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den Notariaten und den Grundbuchämtern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die beim Amtsgericht nach § 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i, nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c vorbehaltlich des § 16 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte von einem zum Rechtspflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen werden.
(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger ist auch für die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zuständig.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß der Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen Geschäfte zuständig bleibt. An die Stelle des Richters tritt der Notar. Über Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat.
(4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Betreuungsgericht, Nachlaßgericht oder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist.
Rechtsprechung zu § 35 RPflG
2 Entscheidungen zu § 35 RPflG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.07.2007 - NotZ 41/07
Notarrecht - Nichtbesetzung von Notarstellen
- BGH, 23.07.2007 - NotZ 42/07
Notarrecht - Antrag auf gerichtliche Entscheidung:Befugnis badischer Amtsnotare?
Literatur im Internet zu § 35 RPflG
Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 149
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 17 (Besetzung und Gliederung)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 138
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 195 I (zu § 35 IV)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 19 VI (Geschäftsverteilung und Vertretung)
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