Rechtspflegergesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40)   
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Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz des Amtsgerichts gelten, auf die dem Bezirk dieses Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile erstrecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in den eingegliederten Gebietsteilen die bundesrechtlichen Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind.

Literatur im Internet zu § 36 RPflG

Querverweise

Auf § 36 RPflG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 36 RPflG:

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