Rechtspflegergesetz
| 6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Rechtspfleger die dort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur dann aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden Geschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen geboten ist.
Literatur im Internet zu § 36a RPflG
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