Rechtspflegergesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40)   
§ 39
Überleitungsvorschrift

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers gelten die §§ 11 und 23 Abs. 2 in der vor dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor diesem Datum verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist

Rechtsprechung zu § 39 RPflG

16 Entscheidungen zu § 39 RPflG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 39 RPflG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 39 RPflG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht