Rechtspflegergesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40)   
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Überleitungsvorschrift

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers gelten die §§ 11 und 23 Abs. 2 in der vor dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor diesem Datum verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist

Literatur im Internet zu § 39 RPflG

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