Rechtspflegergesetz
| 1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13) |
(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
| 1. | eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen, | ||
| 2. | Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung | ||
| a) | einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozeßordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozeßordnung, | ||
| b) | einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozeßordnung oder | ||
| c) | der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
| handelt. | |||
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.
Rechtsprechung zu § 4 RPflG
52 Entscheidungen zu § 4 RPflG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 25.01.2011 - 34 Wx 160/10
Grundbuchrecht - Änderung der Anordnung der Zwangsvollstreckung: Zuständigkeit?
- OLG Rostock, 08.02.2010 - 3 W 12/10
Zuständigkeit für Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der ...
- OLG Karlsruhe, 04.11.1993 - 11 AR 28/93
- OLG Zweibrücken, 27.05.1998 - 3 W 88/98
Auslagen für Briefzusendung
- OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
Grundbucheinsicht
- OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 3 Wx 214/10
Immobilien - Rechtsmittel gegen Nichtgestattung der Grundbucheinsicht
- OLG Hamm, 17.01.2011 - 15 W 500/11
Zulässigkeit der Einsicht in das Grundbuch durch Presseorgane
- OLG Hamm, 21.12.2006 - 15 W 55/06
Handelsregistergebühren für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 47/06
Umfang des Einsichtsrechts
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