Rechtspflegergesetz
| 1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13) |
(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
| 1. | eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen, | ||
| 2. | Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung | ||
| a) | einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozeßordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozeßordnung, | ||
| b) | einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozeßordnung oder | ||
| c) | der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
| handelt. | |||
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.
Rechtsprechung zu § 4 RPflG
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