Rechtspflegergesetz
| 1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13) |
(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn
| 1. | sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, daß eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist; | |
| 2. | zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, daß eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist. |
(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.
Literatur im Internet zu § 5 RPflG
- § 5 RPflG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 5 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
- RPflG
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 8 (Gültigkeit von Geschäften)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 (Aufnahme von Erklärungen)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
- § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- Hinterlegungsordnung (HintG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Übertragung der Aufgaben)
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