Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
§ 6
Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, daß eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.

Literatur im Internet zu § 6 RPflG

Querverweise

Auf § 6 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)

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