Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
§ 7
Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

Bei Streit oder Ungewißheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Rechtsprechung zu § 7 RPflG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 RPflG

Querverweise

Auf § 7 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 8 (Gültigkeit von Geschäften)
     
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)

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