Rechtspflegergesetz
1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13) |
(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.
(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Abs. 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.
(4) 1Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. 2Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.
(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 8 RPflG
269 Entscheidungen zu § 8 RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
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- OLG Braunschweig, 20.06.2023 - 1 WF 61/23
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§ 8 RPflG in Nachschlagewerken
- § 8 RPflG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtspfleger
Querverweise
Auf § 8 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
- § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 142
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 73a
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 166 [Prozeßkostenhilfe]