Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
§ 9
Weisungsfreiheit des Rechtspflegers

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

Rechtsprechung zu § 9 RPflG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 RPflG

Querverweise

Auf § 9 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)

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