Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ RPflG (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ RPflG
__paste_bez____paste_norm__ Rechtspflegergesetz (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rechtspflegergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 9
Weisungsfreiheit des Rechtspflegers

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

Rechtsprechung zu § 9 RPflG

89 Entscheidungen zu § 9 RPflG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 89 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 9 RPflG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht