Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b) |
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 1 RVG
- 20 Entscheidungen zu § 1 RVG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 1 RVG
- § 1 RVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
Prozesspfleger - § 1 RVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 612 II (Vergütung) (zu §§ 1 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 352 (Gebührenüberhebung) (zu §§ 1 ff)
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