Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b)   
§ 12
Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und in den Fällen des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.

Literatur im Internet zu § 12 RVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 RVG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 12 RVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht