Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften (§§ 13 - 15a)   
§ 14
Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Rechtsprechung zu § 14 RVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 RVG

Querverweise

Auf § 14 RVG verweisen folgende Vorschriften:
    RVG
      Außergerichtliche Beratung und Vertretung
        § 34 (Beratung, Gutachten und Mediation)
     
      Gerichtliche Verfahren
        § 37 (Verfahren vor den Verfassungsgerichten)

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