Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften (§§ 13 - 15a) |
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) 1Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. 2Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. 3Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 15a RVG
207 Entscheidungen zu § 15a RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.10.2023 - VI ZB 39/21
Zur Frage, ob die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Coburg, 04.03.2021 - 22 O 69/20
Anrechnung der Geschäftsgebühr, Gerichtskosten, Elektronischer Rechtsverkehr, ...
- OLG Bamberg, 19.04.2021 - 5 W 21/21
Verfahrensgebühr, Anrechnung der Geschäftsgebühr, Mehrere Geschäftsgebühren, ...
- LG Coburg, 04.03.2021 - 22 O 69/20
- LSG Hessen, 17.06.2019 - L 2 AS 241/18
Kosten PKH RVG
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 13.02.2019 - L 2 AS 241/18
- LSG Hessen, 13.05.2019 - L 2 AS 241/18
Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren
- LSG Schleswig-Holstein, 14.04.2021 - L 5 SF 1/18
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter ...
- LSG Bayern, 24.02.2021 - L 12 SF 161/20
Bewilligung, Schadensersatz, Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Leistungen, ...
- LSG Bayern, 22.05.2019 - L 12 SF 282/14
Erinnerungen nach § 55 RVG
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2020 - L 19 AS 773/19
Querverweise
Auf § 15a RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 58 (Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen)