Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften (§§ 13 - 15a) |
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 15a RVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 57 Entscheidungen zu § 15a RVG im Volltext bei
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