Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften (§§ 13 - 15a) |
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 15a RVG
316 Entscheidungen zu § 15a RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07
Rechtsanwälte - § 15a RVG gilt auch für Altfälle!
- BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07
Rechtsanwälte - § 15a RVG gilt auch für Altfälle!
- OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09
Rechtsanwälte - Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle?
- BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09
Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren
- BGH, 11.03.2010 - IX ZB 82/08
Rechtsanwälte - § 15a RVG gilt auch in Altfällen
- OLG Celle, 26.08.2009 - 2 W 240/09
Rechtsanwälte - Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle?
- OLG Koblenz, 01.09.2009 - 14 W 553/09
Rechtsanwälte - Anwendung des § 15a RVG auch auf Altfälle!
- BGH, 29.04.2010 - V ZB 38/10
Verfahrensrecht - § 15a RVG auch auf Altfälle anwendbar
- OLG Frankfurt, 10.08.2009 - 12 W 91/09
Anwendung des neugefassten § 15a RVG auf Altfälle
- BGH, 10.08.2010 - VIII ZB 15/10
Rechtsanwälte - VIII. Senat: § 15a RVG gilt auch für Altfälle!
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