Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 3 - Angelegenheit (§§ 16 - 21)   
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Zurückverweisung

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 629b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

Rechtsprechung zu § 21 RVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 21 RVG

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