Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 3 - Angelegenheit (§§ 16 - 21) |
(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
(2) In den Fällen des § 629b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.
Rechtsprechung zu § 21 RVG
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