Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33)   

§ 22
Grundsatz

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Rechtsprechung zu § 22 RVG

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Literatur im Internet zu § 22 RVG

Querverweise

Auf § 22 RVG verweisen folgende Vorschriften:
    RVG
      Gegenstandswert
        § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)
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