Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33)   

§ 32
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Rechtsprechung zu § 32 RVG

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Literatur im Internet zu § 32 RVG

Querverweise

Auf § 32 RVG verweisen folgende Vorschriften:
    RVG
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Festsetzung der Vergütung)
Redaktionelle Querverweise zu § 32 RVG:
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