Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33) |
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Rechtsprechung zu § 32 RVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 32 RVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 32 RVG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 32 RVG
Querverweise
Auf § 32 RVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 32 RVG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Höhe der Kosten)
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