Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a) |
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
| 1. | Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, | |
| 2. | Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, | |
| 3. | Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und | |
| 4. | Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden. |
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 4 000 Euro.
Rechtsprechung zu § 37 RVG
327 Entscheidungen zu § 37 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 11.05.2006 - 2 BvR 2089/05
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das ...
- BVerfG, 12.09.2006 - 2 BvR 1673/04
- LAG Hamm, 16.11.2007 - 13 Ta 524/07
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; nichtvermögensrechtlich; vermögensrechtlich; ...
- BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 918/10
- BVerfG, 12.09.2006 - 2 BvR 2402/04
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.12.2007 - LVG 9/06
- BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12
Prozesskostenhilfe bei strittigen Rechtsfragen
- BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12
- BVerfG, 14.01.2009 - 1 BvR 402/08
Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor ...
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Literatur im Internet zu § 37 RVG
- Zum Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde
von Uwe Kakeldey
AnwBl 1996, 229
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