Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b) |
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
(2) Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 802a bis 863 und 882b bis 882f der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
(3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
Rechtsprechung zu § 4 RVG
122 Entscheidungen zu § 4 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
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- LG Ravensburg, 28.07.2006 - 8 O 89/06
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Literatur im Internet zu § 4 RVG
- Die Vereinbarung der anwaltlichen Vergütung
von Prof. Dr. Christoph Hommerich; RA Dr. Matthias Kilian; Dipl.-Soz. Heike Jackmuth; M.A. Thomas Wolf (Aufsatz, PDF-Format)
Ergebnisse einer empirischen Untersuchung der Vergütungspraxis der deutschen Anwaltschaft
BRAK-Mitteilungen 6/2006, S. 253-259
über www.brak-mitteilungen.de - Anwaltliches Erfolgshonorar - Quo vadis?
von RA Dr. Römermann
über law-journal.de - Zeithonorare - Vergütung à la Marquis de Sade?
von Dr. Matthias Kilian
AnwBl 2004, 688
über www.anwaltverein.de - Gelten die Formvorschriften des § 4 RVG für die Beratungsvergütung?
AnwBl 2006, 653
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 4 IV)
- Mahnverfahren
- §§ 688 ff (Zulässigkeit) (zu § 4 II 2)