Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a)   

§ 40
Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

Rechtsprechung zu § 40 RVG

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Literatur im Internet zu § 40 RVG

Querverweise

Auf § 40 RVG verweisen folgende Vorschriften:
    RVG
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 45 (Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts)
        § 47 (Vorschuss)
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