Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41) |
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
Literatur im Internet zu § 40 RVG
Querverweise
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