Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41) |
Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 41 RVG
6 Entscheidungen zu § 41 RVG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 11.09.2008 - 10 W 66/08
Gebühren des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit als Pfleger und als bestellter ...
- OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04
Revision in Strafsachen: Pflichtverteidigerwechsel auf Wunsch des Angeklagten und ...
- OLG Karlsruhe, 16.03.2010 - 1 AR 11/10
Pauschvergütung für den Wahlbeistand in Auslieferungssachen
- OLG Köln, 08.12.2008 - 2 Ws 608/08
Höhe der Einigungsgebühr im Adhäsionsverfahren
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.06.2001 - B 9 V 4/01 R
Waise - Kriegswaise - Waisenrente - Halbwaisenrente - Vollwaisenrente - Fähigkeit ...
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Literatur im Internet zu § 41 RVG
- § 41 RVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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