Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41)   
§ 41
Prozesspfleger

Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 41 RVG

6 Entscheidungen zu § 41 RVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 41 RVG

Querverweise

Auf § 41 RVG verweisen folgende Vorschriften:
    RVG
      Angelegenheit
        § 18 (Besondere Angelegenheiten)

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