Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 - 59) |
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
Rechtsprechung zu § 45 RVG
333 Entscheidungen zu § 45 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 28.12.2011 - L 15 SF 60/11
- FG Düsseldorf, 28.01.2008 - 14 Ko 3929/07
Anspruch eines Erinnerungsführers auf Festsetzung der Vergütung aus der ...
- FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 Ko 702/11
- LSG Bayern, 22.11.2011 - L 15 SF 69/11
- KG, 31.07.2007 - 1 W 259/07
Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts
- OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 8 WF 211/08
Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ...
- OLG Frankfurt, 12.02.2010 - 18 W 3/10
Reduzierung der von der Staatskasse auszugleichenden Verfahrensgebühr
- KG, 16.06.2009 - 1 W 492/07
Vergütung eines sich selbst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten ...
- KG, 13.01.2009 - 1 W 496/08
Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die PKH-Vergütung des ...
- VG Kassel, 02.11.2009 - 7 O 1059/09
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Literatur im Internet zu § 45 RVG
- § 45 RVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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