Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 - 59) |
(1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung oder Revision betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen eine Anschlussberufung oder eine Anschlussrevision und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
| 1. | die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; | |
| 2. | das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; | |
| 3. | das selbstständige Beweisverfahren; | |
| 4. | das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerklageantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(5) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Rechtsprechung zu § 48 RVG
286 Entscheidungen zu § 48 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 02.04.2007 - 3 Ws 94/07
Erstreckung; Ablehnung; Rechtsmittel
- OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08
Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Beiordnung eines ...
- OLG Koblenz, 14.06.2007 - 2 Ws 300/07
Höhe der Vergütung des beigeordneten Nebenklägervertreters
Zum selben Verfahren:
- LG Koblenz, 14.05.2007 - 9 Qs 46/07
Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Beiordnung auf den Nebenklagevertreter
- LG Koblenz, 14.05.2007 - 9 Qs 46/07
- LG Dresden, 25.01.2008 - 3 Qs 188/07
Rechtsanwaltsvergütung: Entscheidung über die Erstreckung der ...
- LAG Baden-Württemberg, 23.06.2005 - 3 Ta 91/05
Kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für Vergleichsmehrwert ohne ...
- OLG Jena, 12.06.2008 - 1 AR (S) 13/08
Rechtsanwaltsvergütung bei hinzuverbundenen Verfahren, Pauschvergütung
- KG, 17.03.2009 - 1 Ws 369/08
Eintritt der Erstreckungswirkung im Vergütungsrecht des Pflichtverteidigers
- LG Freiburg, 13.03.2006 - 2 Qs 3/06
Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung, Zeitpunkt ...
- OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten ...
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Literatur im Internet zu § 48 RVG
- Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren - Teil 1: Verbindung von Verfahren von RA Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D. (Aufsatz)
RVGreport 2008, 405
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Querverweise
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