Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 - 59)   

§ 49
Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... EuroGebühr ... Euro
3 500195
4 000204
4 500212
5 000219
6 000225
7 000230
8 000234
9 000238
10 000242
13 000246
16 000257
19 000272
22 000293
25 000318
30 000354
über 30 000391

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Literatur im Internet zu § 49 RVG

Querverweise

Auf § 49 RVG verweisen folgende Vorschriften:
    RVG
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 50 (Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe)
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