Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b) |
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
Rechtsprechung zu § 5 RVG
35 Entscheidungen zu § 5 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 8.00
Reichsvermögen-Überleitungsrecht
- BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 39.99
Reichsvermögen-Überleitungsrecht
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 26.10.1999 - 11 UE 661/99
Rückübertragung von Reichsvermögen, das zwischenzeitlich von den US-Streitkräften ...
- VGH Hessen, 26.10.1999 - 11 UE 661/99
- BGH, 27.04.2004 - VI ZB 64/03
Rechtsanwälte - Gebühren bei Vetretung durch Assesor
- OLG Saarbrücken, 29.07.2010 - 1 Ws 82/10
Terminsvertreter, Nebenklägerbeistand, Abrechnung
- VGH Hessen, 03.08.2005 - 3 UE 3298/04
Militärische Liegenschaft; Rückgabeanspruch; Verjährung
- LG Darmstadt, 03.09.2008 - 23 O 42/06
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Übertragung der anwaltlichen Tätigkeit ...
- OLG Koblenz, 16.10.2012 - 2 Ws 759/12
Terminsvertreter, Pflichtverteidiger, Abrechnung
- OLG Köln, 29.03.2010 - 4 WF 32/10
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung durch einen anderen ...
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Literatur im Internet zu § 5 RVG
- Das Ausbildungsrecht der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von RA Robert Hotstegs
Die Textsammlung stellt im PDF-Format alle wesentlichen Gesetze, Verwaltungs- und Satzungsvorschriften einerseits, sowie darüber hinaus auch Merk- und Informationsblätter andererseits zur Verfügung, die die Ausbildung von Rechtsreferendaren in Nordrhein-Westfalen gestalten und begleiten.
Darüber hinaus gibt eine Rechtsprechungssammlung Hinweise zu aktuellen und älteren Urteilen über das Ausbildungsverhältnis von Rechtsreferendaren. Literaturhinweise zu Aufsätzen und Kommentaren runden die Textsammlung ab. - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu