Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 - 59) |
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Abs. 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rechtsprechung zu § 56 RVG
1.574 Entscheidungen zu § 56 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Kassel, 07.03.2013 - S 10 SF 22/13
- LSG Bayern, 08.01.2013 - L 15 SF 232/12
Die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG führt anders als § 4 JVEG nicht ...
- OVG Hamburg, 22.08.2007 - 3 So 79/07
Kein Vertretungszwang bei Beschwerden gem RVG § 56 Abs 2; Entstehung der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2009 - L 15 SF 9/09
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des ...
- OLG Koblenz, 23.06.2005 - 1 Ws 431/05
1. Das RVG ist im Falle der Pflichtverteidigerbestellung nach dem 1.7.2005 auch ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12
- OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 2 Ws 111/09
[Terminsvertreter, Pflichteverteidiger, Gebührenanspruch]
- LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 338/11
- OVG Hamburg, 08.03.2013 - 3 So 126/12
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