Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 - 59)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 57
Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Literatur im Internet zu § 57 RVG

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 57 RVG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht